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Familienrecht
Der BGH gibt auch einem Samenspender als so genannten "biologischen Vater" das Recht, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten; BGH, Urt. v. 15.05.2013 - XII ZR 49/11.
Der BGH gibt auch einem Samenspender als so genannten "biologischen Vater" das Recht, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten; BGH, Urt. v. 15.05.2013 - XII ZR 49/11.
#I. Ausgangssituation# Zur Anfechtung der Vaterschaft zu einem Kind sind berechtigt: - der rechtlichen Vater kraft Ehe bei der Geburt des Kindes oder Anerkennung, - die Mutter, - das Kind, - der zuständigen Behörde und - der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, also der biologische Vater des Kindes ohne auch der rechtliche Vater zu sein. Die Vaterschaftsanfechtung dieses biologischen Vaters setzt voraus, dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht, der rechtliche Vater also keine elterliche Verantwortung ausübt. Fraglich ist nun, ob auch der leibliche Vater, der durch eine Samenspende leiblicher Vater eines Kindes ist, anfechtungsberechtigt ist. Ausgeschlossen ist eine Anfechtung bei Samenspenden Dritter immer dann; wenn alle Beteiligten sich einig sind, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden soll (§ 1800 Abs. 5 BGB). #II. Sachverhalt# Der Antragsteller und die Mutter des betroffenen Kindes leben jeweils in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Das 2008 geborene Kind ist durch eine von seiner Mutter selbst vorgenommene Insemination mit Samenflüssigkeit des Antragstellers, die dieser ihr in einem Gefäß übergeben hatte, gezeugt worden. Unter den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob es der Vorstellung aller Beteiligten entsprach, dass der Antragsteller später die väterliche Verantwortung übernehmen sollte oder ob nur eine Stiefkind-Adoption durch die Partnerin der Mutter beabsichtigt war. Der Antragsteller wollte nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkennen. Die Kindesmutter verweigerte die erforderliche Zustimmung hierzu. Damit konnte die Vaterschaftsanerkennung des Antragstellers nicht wirksam werden. Stattdessen hat ein anderer Mann, mit Zustimmung der Mutter, die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt. Zwischen dem anderen Mann und dem Kind besteht keine sozial-familiäre Beziehung. Der Antragsteller hat als so genannter biologischer Vater die Vaterschaft des anderen Mannes angefochten. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Sowohl der andere Mann als auch das Kind haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt. #III. Die Entscheidung# Der BGH hat die Rechtsfrage entschieden, ob auch ein Samenspender als sog. biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten kann, wenn eine Einigung aller Beteiligten zur rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes (§ 1800 Abs. 5 BGB) fehlt. Der BGH hat beide Revisionen zurückgewiesen. Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht die Anfechtung der Vaterschaft auch dem Mann zu, der an Eides statt versichert, der Mutter in der Empfängniszeit "beigewohnt" zu haben. Der Begriff der Beiwohnung schließt eine Anfechtung der durch eine Samenspende entstandenen Vaterschaft nicht aus. Vielmehr gebieten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eine Anwendung der Vorschrift auch bei einer ohne Geschlechtsverkehr möglichen leiblichen Vaterschaft des Anfechtenden, wenn der Zeugung des Kindes keine Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen ist. Die Anwendung der Vorschrift wird dadurch erforderlich, dass nur so der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Zugang des biologischen Vaters zur rechtlichen Vaterschaft ermöglicht wird. Ein in den Gesetzesberatungen verhandelter Ausschluss des Samenspenders von der Anfechtung betrifft nur Fälle der so genannten konsertierten heterologen Insemination im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB, bei der aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung aller Beteiligten von vornherein klar ist, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden soll. Der Wunsch der Mutter, dass auch ihre Lebenspartnerin die Elternstellung erlangen soll, ist nur durch eine Adoption zu erreichen. Dagegen stellt die Anerkennung durch einen anderen Mann, der die Elternstellung nicht anstrebt, einen Missbrauch des Elternrechts dar, welcher durch die gesetzlich vorgesehene Anfechtung des leiblichen Vaters verhindert werden soll. #IV. Fazit# Damit hat der BGH wieder einmal die familienrechtlichen Regeln den heutigen Lebensverhältnissen angepasst und einen Gleichlauf der Anfechtungsrechte des biologischen Vaters und der rechtlichen Eltern gewährleistet.
Familienrecht
Keine automatische Verurteilung zum Mindestunterhalt, wenn Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern verletzt wurde (OLG Dresden, Beschluss v. 21.10.2009 - 24 UF 0342/09)
Keine automatische Verurteilung zum Mindestunterhalt, wenn Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern verletzt wurde (OLG Dresden, Beschluss v. 21.10.2009 - 24 UF 0342/09)
#Ausgangslage# Verletzt der Unterhaltspflichtige seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern, so wird ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet. Stellt sich die Frage, in welcher Höhe dieses fiktive Einkommen zugerechnet werden kann und ob dies mindestens so hoch sein sollte, dass zumindest eine Verurteilung zur Zahlung des Mindestunterhalts in Frage kommt. #Sachverhalt (verkürzt)# Ein arbeitsloser Mann ist seinen beiden minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig. Er hat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, was bedeutet, dass er jede ihm zumutbare Anstrengung zu unternehmen hat, um seinen Kindern den Mindestunterhalt zahlen zu können. Dieser Erwerbsobliegenheit ist der Vater nicht nachgekommen, da er entsprechende Bewerbungen nicht vorweisen konnte. Das Amtsgericht hat ihm ein fiktives Einkommen von 1.000,00 ? zugerechnet. Nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes von 900,00 ? hat es den Mann zu einer Unterhaltszahlung von 50,00 ? je Kind verurteilt. Hiergegen wollen sich die Kinder mit ihrer Berufung wenden. Sie meinen, es müsse ihrem Vater möglich sein, ein Einkommen zu erzielen, welches die Zahlung des Mindestunterhalts ermögliche. Deshalb beantragten sie für Ihr Rechtsmittel die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. #Die Entscheidung# Das OLG Dresden hat diesen Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da es für die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gesehen hat. Dass der Vater seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen war, stand für das OLG außer Frage. Voraussetzung für eine Verurteilung zur Zahlung von 100 % des Kindesunterhalts ist jedoch weiterhin die Überzeugung, dass es dem Unterhaltspflichtigen möglich wäre, bei Einsatz aller seiner Fähigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, um den Unterhalt zu zahlen. Das Gericht sah nicht, dass es dem Vater möglich gewesen wäre, ein Einkommen zu erzielen, dass die Zahlung von mehr als den vom Amtsgericht festgestellten 50,00 ? für jedes Kind ermöglicht hätte. Dabei hatte es festgestellt, dass das Amtsgericht sich mit der individuellen Lage des Vaters beschäftigt hatte. So konnten ihm von der ARGE nur Stellen im Helferbereich, im Verkauf und im Callcenterbereich angeboten werden. Die Vermittelungen scheiterten wohl an mangelnder Eignung oder der fehlenden Fahrerlaubnis. Der Vater ist zwar gelernter Feinmechaniker, arbeitete aber seit 25 Jahren nicht mehr in diesem Beruf. Er war u .a als Lagerarbeiter und als Ungelernter tätig. Auch eine selbständige Tätigkeit brachte kein nachhaltiges Einkommen. Somit war dem Mann nur ein Einkommen aus einer Helfertätigkeit zurechenbar. Dieses Einkommen hat das Amtsgericht zutreffend mit 1.000,00 ? festgestellt. Dem sei nicht hinzuzufügen. #Fazit# Es bleibt am Ende festzuhalten, dass die Verletzung der Erwerbsobliegenheit zwar die Zurechnung von fiktivem Einkommen nach sich zieht. Das bedeutet aber nicht, dass damit immer der Mindestunterhalt zu zahlen ist. Das fiktiv zurechenbare Einkommen ist individuell für jeden Unterhaltspflichtigen festzustellen. Nur danach kann sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richten.
Familienrecht
Scheidungskinder dürfen von den Eltern wechselnd betreut werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen
Scheidungskinder dürfen von den Eltern wechselnd betreut werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen
#I. Ausgangssituation# Leben die Eltern von minderjährigen Kindern getrennt und haben sie das gemeinsame Sorgerecht, so gibt es für die Betreuung der Kinder unterschiedliche Modelle. Das klassische Modell ist die Betreuung der Kinder allein durch einen Elternteil. Möglich ist auch bei Geschwistern, dass jeder Elternteil jeweils ein Kind allein betreut. Eine weitere Möglichkeit ist das Betreuungswechselmodell, bei dem sich die Eltern die Betreuung der Kinder jeweils teilen. #II. Sachverhalt# Die Eltern der betreffenden Kinder hatten sich getrennt. Die Muter lebt mit zwei weiteren Kindern aus einer früheren Verbindung noch in der ehelichen Wohn ung. Der Vater ist ausgezogen und lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren Kindern zusammen. Anlässlich des Auszuges des Vaters hatten die Eltern vereinbart, dass die Betreuungszeiten für die Kinder weitgehend hälftig geteilt werden. Es erfolgt eine etwas komplizierte Aufteilung der Betreuungszeiten über jeweils zwei Wochen. Nach Ansicht der Mutter habe sich dieses Betreuungsmodell nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel zwischen mütterlichen und väterlichen Haushalt stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie strebt einen wochenweise abwechselnden Umgang des Vaters an. Der Vater selbst wünschte ein einfacheres Wechselmodell im wöchentlichen Rhythmus. Das Amtsgericht hatte ein einfacheres Wechselmodell festgelegt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Mutter. #III. Die Entscheidung# Das OLG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass in diesem Fall das Wechselmodell nicht (mehr) dem Wohl der Kinder entspreche. Es sei anerkannt, dass mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten Vorteile für das Kind und für die Eltern verbunden sind. Die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen bleibe aufrechterhalten und das Kind erlebe den Alltag mit beiden Eltern. Beide Eltern blieben in der Verantwortung für ihre Kinder und würden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil bestehe, entlastet. Gleichwohl stünden diesen Vorteilen erhebliche Nachteile für das Kind gegenüber. Mit dem regelmäßigen Wechsel seien Belastungen für das Kind verbunden, die ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern (und auch der Kinder) erfordern. Das Wechselmodell könne nur dann eine Alternative sein, wenn die Eltern in der Lage seien, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet seien, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen. Unverzichtbar seien ein Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille. Die Initiative zu einem Wechselmodell könne nur von den Eltern selbst ergriffen werden. Gegen den Willen eines Elternteils könne das Wechselmodell nicht funktionieren. Im hiesigen Fall habe das Wechselmodell für die Kinder mit sich gebracht, dass für sie ein Lebensmittelpunkt fehlt. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Parteien bestehe ein hohes Konfliktpotential. Die Kommunikation sei weiterhin gestört. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder sei nicht möglich. Die Kinder erlebten Alltag und Freizeit bei beiden Eltern, ohn dass es hierzu eine ausreichende Kooperation der Eltern gebe. So könnten Verabredungen mit Freunden nicht kontinuierlich getroffen werden. Da die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht gut ausgeprägt sei, käme es immer wieder zu Informationsverlusten. Die Kinder wechselten ständig zwischen zwei unterschiedlichen Haushalten hin und her und seien unterscheidlichen Erziehungseinflüssen ausgesetzt. Sie seien perspektivisch nirgends richtig zu Hause und könnten nirgends wirklich Stabilität erleben. Daher hat das OLG die Betreuung der kinder allein der Mutter zugewiesen und dem Vater ein großzügiges Umgangsrecht eingeräumt. #VI. Fazit# Wenn sich getrennt lebende Eltern für das Betreuungswechselmodell entscheiden wollen, so sollzten Sie wissen, dass dies ein die Fähigkeit voraussetzt, die Paarbeziehung mit ihren Konflikten strikt von der Elternrolle zu trennen. Dies erfordert Diziplin gegen sich selbst, Achtung des Partners als Elternteil, Kommunikations- und Kompromissbereitschaft. Nur so können die Nachteile dieses Modells, wie ständiger Wechsel zwischen zwei Haushalten mit dem Gefühl, nirgends richtig zu Huase zu sein, so weit abgemildert werden, dass dieses Modell dennoch dem Wohle der Kinder entspricht.
Familienrecht
Ehegattenunterhalt wegen Kinderbetreuung - kein aprupter Wechsel von der Betreuung zur Vollzeittätigkeit (BGH, Urteil v. 17.06.2009 - XII ZR 102/08)
Ehegattenunterhalt wegen Kinderbetreuung - kein aprupter Wechsel von der Betreuung zur Vollzeittätigkeit (BGH, Urteil v. 17.06.2009 - XII ZR 102/08)
#I. Ausgangssituation# Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsreform vom 01.01.2008 galt für den Ehegattenunterhalt wegen Kinderbetreuung das so genannte Altersphasenmodell. Danach brauchte ein ein Elternteil, der ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren betreute, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei einem Kind zwischen 8 und 11 Jahren kam es auf die konkreten Umstände an, ob man eine Erwerbstätigkeit verlangen konnte. Bei einem Kind zwischen 11 und 15 Jahren wurde dem betreuenden Elternteil eine Teilzeittätigkeit zugemutet. Bei älteren Kindern musste der Elternteil dann eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehmen. Dieses Altersphasenmodell hat der Gesetzgeber nunmehr aufgegeben. Es wurde ein Basisunterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes eingeführt. Dieser kann verlängert werden, wenn es aus kind- oder elternbezogenen Gründen der Billigkeit entspricht. Die Frage steht im Raum, ob von einem betreuenden Elternteil nach Ablauf des Basisunterhalts sofort wieder eine Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt werden kann, wenn eine Fremdbetreuung des Kindes möglich ist. #II. Sachverhalt (vereinfacht)# Die geschiedene Antragstellerin ist Mutter einer jetzt 7-jährigen Tochter. Diese besucht seit Mitte 2008 die Grundschule und wird dort bis 14:00 Uhr betreut. Ein Antrag auf Aufnahme des Kindes in den Hort wurde abgelehnt. Die Mutter geht einer Teilzeitbeschäftigung nach. Der zum nachehelichen Unterhalt verurteilte Vater wollte die Mutter auf eine Vollzewitbeschäftigung verweisen und so den Unterhaltsbetrag drücken. Außerdem sollte der Anspruch zeitlich befristet werden. #II. Entscheidung des BGH# Grundsätzlich besteht nur ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes (Basisunterhalt). Damit soll dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung überlassen bleiben, ob er in dieser Zeit das Kind selbst betreuen will oder eine andere Form der Betreuung in Anspruch nimmt. Ein wietergehender Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht nach der Neuregelung nur noch wenn dies der Billigkeit enspicht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit wird aber kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeitrwerbstätigkeit verlangt. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen § 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollerwerbstätigkeit möglich. Die kinbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsuntrhalts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen vorrangig zu prüfen. Hierbei ist zu prüfen, in wieweit ein Kind nach Vollendung seines dritten Lebensjahres eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht bzw. besuchen könnte. Auch wenn jedes Kind ab der Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz habe, ist damit eine Ganztagesbetreuung nicht automatisch sichergestllt. Es ist in jedem Fall auf die individuelle Situation jedes einzelnen Kindes einzugehen. Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter brauchen eine ?Rund-um-die-Uhr-Betreuung?. Sie können nicht, auch nicht zeitweise sich selbst überlassen bleiben. Daher ist bei der Prüfung der kindbezogenen Verlängerungsgründe auf die konkrete Betreuungssituation abzustellen. In diesem Fall war die Betreuung des Kindes nur bis 14:00 Uhr gesichert. Eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ist bei dieser Betreuungssituation dem betreuenden Elternteil nicht zumutbar. Erst wenn die Kinder ein Alter erreicht haben, in dem sie zumindest zeitweise sich selbst überlassen werden können, kommt es auf die Betreuungsituation für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nicht mehr entscheidend an. Daneben sind nachrangig auch elternbezogenen Verlängerunsggründe zu prüfen. Diese Gründe sind Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung in der Betreuung.
Arbeitsrecht
Kürzere gesetzliche Kündigungsfrist jüngerer Beschäftigter verstösst gegen EU-Recht (EuGH, Urt. v. 19.1.2010 - C-555/07)
Kürzere gesetzliche Kündigungsfrist jüngerer Beschäftigter verstösst gegen EU-Recht (EuGH, Urt. v. 19.1.2010 - C-555/07)
Wer in einem Unternehmen mindestens 2 Jahre oder länger beschäftigt wird, geniesst vorbehaltlich vorrangiger Sondervorschriften i.d.R. eine längere Kündigungsfrist. Sie wird gestaffelt nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Beispielsweise beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit von 3 Jahren einen Monat zum Monatsende und bei einer Zeit von 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende. Die Besonderheit besteht darin, dass nach § 622 Abs. 2 S. 2 BGB Beschäftigungszeiten, die vor dem vollendeten 25. Lebensjahr liegen, unberücksichtigt bleiben. Bei der Kündigung einer 28-jährigen Arbeitnehmerin, die mit 18 Jahren eingestellt und bei Ausspruch der Arbeitgeberkündigung bereits 10 Jahre beschäftigt war, hatte der Arbeitgeber folglich lediglich eine 3-jährige Beschäftigungszeit zu Grunde zu legen. Dieser Zeit entsprechend kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von lediglich einem Monat zum Monatsende. Hierin sah die Arbeitnehmerin eine durch die Richtlinie 2000/78/EG nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen ihres Alters. Die einschlägige gesetzliche Regelung des deutschen Kündigungsrechts dürfe nicht angewendet werden. Der Arbeitgeber habe in Anbetracht ihrer 10-jährigen Beschäftigungsdauer gem. § 622 Abs. 2 Ziff. 4 BGB eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten. Vor dem Hintergrund, dass § 622 Abs. 2 S. 2 BGB jüngere Arbeitnehmer gegenüber älteren Arbeitnehmern durch unterschiedlich lange Kündigungsfristen ungünstiger behandelt, sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) zunächst eine Ungleichbehandlung wegen des Alters. In dem Urteil des EuGH wird vor dem Hintergrund der EU-Richtlinie 7000/78 zunächst dargelegt, dass der deutsche Gesetzgeber aus beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Gründen zwar kürzere Kündigungsfristen für jüngere Arbeitnehmer vorsehen könne. Er könne das Ziel verfolgen, Arbeitgebern größere personalwirtschaftliche Flexibilität einzuräumen und sie von Belastungen durch längere Fristen bei Arbeitnehmern unter 25 Jahren teilweise freizustellen. Er könne auch berücksichtigen, dass jüngeren Menschen eine größere Flexibilität zuzumuten sei und sie bessere Einstellungschancen haben. Nach der EG-Richtlinie darf ein solchermaßen legitimes Ziel jedoch nur mit angemessenen und erforderlichen Mitteln angestrebt werden. Zur Erreichung dieses Ziels, so das EuGH-Urteil, ist die deutsche Kündigungsfristenregelung unangemessen. Sie betrifft ausnahmslos alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, wie alt sie im Zeitpunkt ihrer Entlassung sind. Im Übrigen benachteiligt die nationale Regelung diejenigen jüngeren Menschen, die zu einem frühen Zeitpunkt eine Arbeitstätigkeit aufnehmen gegenüber denjenigen, die erst spät eine Berufstätigkeit beginnen (z.B. nach langer Ausbildung). Darin sahen die EU-Richter einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der EG-Richtlinie 7000/78. Sie entschieden, dass die nationalen (deutschen) Gerichte bei einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern entweder § 622 Abs. 2 S. 2 BGB unangewendet lassen müssen, um dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters Rechnung zu tragen, oder sie können den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zur Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Unionsrecht ersuchen. (EuGH, Urt. v. 19.1.2010 - Rechtssache C-555/07) Fazit: Der vorliegende Fall verdeutlicht einmal mehr die Auswirkungen des EU-Rechts auf die deutsche Rechtswirklichkeit. Dem deutschen Gesetzgeber werden übergeordnete Grenzen bei der Gestaltung nationaler Rechtsvorschriften wie der Kündigungsfristenregelung nach § 622 Abs. 2 BGB gezogen. Über deutschen Gesetzen hängt bekanntlich nicht allein das "Damoklesschwert" des Verfassungsrechts in Form des Bundesverfassungsgerichts, sondern auch das der Unionsrechtswidrigkeit in Gestalt des Gerichtshofs der Europäischen Union. Selbst wenn sich eine Bestimmung als verfassungsgemäß nach deutschem Recht darstellt, ist damit über die Vereinbarkeit mit Unionsrecht noch nichts gewonnen. Diese Rechtswirklichkeit zeigt jedenfalls auf, dass der normunterworfene Bürger nicht immer allzu grosses Vertrauen den nationalen Gesetzen gegenüber entgegenbringen sollte. Im vorliegenden Falle war dies für die klagende Arbeitnehmerin von Vorteil.
Mietrecht
Zur Berechtigung des Vermieters, nach dem Einbau von Kaltwasserzählern am Umlagemaßstab der Wohnfläche bei der BK-Abrechnung festzuhalten (BGH, Urt. v. 12.3.2008 - VIII ZR 188/07)
Zur Berechtigung des Vermieters, nach dem Einbau von Kaltwasserzählern am Umlagemaßstab der Wohnfläche bei der BK-Abrechnung festzuhalten (BGH, Urt. v. 12.3.2008 - VIII ZR 188/07)
Mangels anderweitiger Vereinbarung der Mietvertragsparteien und vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften (Anm. d. Verf.: z.B. für bestimmte Betriebskostenarten) sind Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB). Demzufolge sind auch die Kosten der Kaltwasserversorgung nach diesem gesetzlichen Abrechnungsmaßstab abzurechnen. Versieht der Vermieter Wohnungen teilweise mit Kaltwasserzählern und haben die Mietvertragsparteien ursprünglich die Wohnfläche im Mietvertrag für die Abrechnung der Betriebskosten vereinbart, folgt aus der Möglichkeit, zukünftig nach Verbrauch abrechnen zu können, keine Verpflichtung des Vermieters, den gewählten Abrechnungsmaßstab der Wohnfläche aufzugeben. Selbst wenn der Einbau von KW-Zählern lediglich in einer Wohnung unterbleibt (z.B. wegen der Weigerung eines einzelnen Mieters), haben die anderen Mieter, deren Wohnungen mit KW-Verbrauchszählern ausgestattet wurden, keinen generellen Anspruch darauf, dass der Vermieter zukünftig verbrauchsabhängig abrechnet. Zwar folgt aus § 556a Abs. 1 S. 2 BGB, dass Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, nach einem Maßstab umzulegen sind, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Dies gilt jedoch nach der Entscheidung des BGH nur unter der Voraussetzung, dass eine Verbrauchsmessung für alle Mieter stattfindet. Das ist hingegen nicht der Fall, wenn die Zähler für die Verbrauchserfassung in anderen oder auch nur in einer anderen Wohnung fehlen. Dann darf der Vermieter die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach wie vor nach dem gesetzlichen Abrechnungsmaßstab der Wohnfläche umlegen, selbst wenn sich dies finanziell für die Mieter ungünstiger auswirkt. Nach der Gesetzesbegründung, so der BGH, besteht allenfalls in Fällen einer krassen Unbilligkeit ein Anspruch einer Mietvertragspartei gegen die andere auf zukünftige Umstellung des gesetzlichen Flächenschlüssels (Anm. d. Verf.: insbesondere aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Vor diesem Hintergrund hat der BGH im zu entscheidenden Fall einen Abänderungsanspruch abgelehnt, obwohl die Mieter geltend gemacht haben, dass die Kosten für die Wasserversorgung und Entwässerung im Falle verbrauchsabhängiger Abrechnung um rund 230,00 EUR geringer ausgefallen wären als beim Umlagemaßstab der Wohnfläche. (BGH, Urt. v. 12.3.2008 - VIII ZR 188/07)
Arbeitsrecht
Mithören eines Telefongesprächs - Zulässige Zeugenvernehmung der mithörenden Person? (BAG, Urt. v. 23.4.2009 - 6 AZR 189/08)
Mithören eines Telefongesprächs - Zulässige Zeugenvernehmung der mithörenden Person? (BAG, Urt. v. 23.4.2009 - 6 AZR 189/08)
I. Ausgangssituation Bei Telefonaten zwischen 2 Personen stellt sich häufig die Frage, ob bestimmte Äußerungen einer Person (Sprecher/in) durch Zeugenbeweis verwertet werden können. M.a.W.: darf die mithörende Person als Zeuge vor Gericht vernommen werden? Dagegen spricht der Schutz derjenigen Person (Sprecher/Sprecherin), die ihre Äußerungen lediglich ggü. dem Gesprächspartner kundtun will, ohne dass die Öffentlichkeit beteiligt werden soll. Der Sprecher/die Sprecherin könnte sich hierbei auf das sog. zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Dieses sieht den Schutz von Menschenwürde und freier Entfaltung der Persönlichkeit vor. Ausfluss dieser Rechtsgüter ist das Recht am gesprochenen Wort mit der Folge, dass das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen rechtswidrig wäre. Das Recht am gesprochenen Wort garantiert, dass die Gesprächspartner am Telefon selbst sollen bestimmen können, ob der Gesprächsinhalt einzig dem anderen Gesprächspartner zugeht oder auch weitere Kreise der Öffentlichkeit davon Kenntnis erhalten. Dafür spricht der Schutz des Gesprächspartners auf der anderen Seite. Dieser könnte das Interesse haben, die Äußerungen weiteren Kreisen der Öffentlichkeit bekannt zu machen, insbesondere in einem Gerichtsverfahren anzubrigen, damit ein "richtiges" und damit gerechtes Urteil gefällt werden kann. Rechtlich geschützt wird diese Rechtsposition durch das Rechtsstaatsprinzip. Dieses verlangt eine wirksame Rechtspflege und strebt nach einer materiell richtigen Entscheidung durch die Gerichte. Auch Zeugen sind, sofern sie kein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht haben, nach der Rechtsordnung verpflichtet, Gesprächsinhalte wahrheitsgemäß widerzugeben. Schließlich wird auch der Gesprächspartner reklamieren wollen, dass die Durchsetzung seiner Rechtspositon ebenfalls der Verwirklichung von Grundrechten dient (z.B. wird das Interesse an der Erhaltung des Arbeitsplatzes durch die Berufsfreiheit des Art. 12 GG geschützt). Wie die wesentlichen Abwägungsfragen beim Mithörenlassen am Telefon das Recht am gesprochenen Wort beeinflussen, darüber hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Kündigungsschutzprozess entschieden. II. Sachverhalt (verkürzt) Eine noch in der Probezeit befindliche, wegen eines Wegeunfalls krankgeschriebene Arbeitnehmerin soll von der Personaldisponentin einer Zeitarbeitsfirma am Telefon aufgefordert worden sein, trotz Erkrankung zur Arbeit zu erscheinen, da anderenfalls mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen sei. Die Arbeitnehmerin befolgte die Aufforderung nicht. Kurze Zeit später erfolgte die Kündigung durch die Zeitarbeitsfirma. Die Arbeitnehmerin beantragte erfolglos die Vernehmung ihrer zufällig mithörenden Freundin als Zeugin über den Inhalt des Telefonats mit der Personaldisponentin. III. Die Entscheidung Die Kündigung des Probearbeitsverhältnisses wegen Fernbleibens von der Arbeit während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wäre rechtswidrig gewesen. Jegliche Benachteiligung der Arbeitnehmerin auf Grund des Umstands, dass diese in zulässiger Weise ihre Rechte wahrgenommen hat, stellt einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot dar. Die von den Vorinstanzen als Zeugin des Gesprächsinhalts vernommene Personaldisponentin hat bestritten, die klagende Arbeitnehmerin trotz bestehender Erkrankung zur Arbeit aufgefordert zu haben. Da die von der Arbeitnehmerin beantragte Vernehmung der mithörenden Freundin von beiden Vorinstanzen wegen eines Beweisverwertungsverbotes abgelehnt wurde, blieb die Kündigungsschutzklage ohne Erfolg. Das BAG hat demgegenüber ein Beweisverwertungsverbot im vorliegenden Fall abgelehnt. Es hat danach differenziert, in welchen Konstellationen eine unbemerkte Mithörmöglichkeit am Telefon vorkommen kann: a) Fälle des Mithörenlassens durch zielgerichtetes aktives Handeln Beispiele: Einschalten des Telefonlautsprechers, absichtliches Weghalten des Telefonhörers/Mobiltelefons vom Ohr, gezeiltes Heranholen eines Mithörers ans Telefon in ruhiger Umgebung) b) Fälle des nicht zielgerichteten zufälligen Mithörens durch Anwesende Beispiele: Sprechender übersieht unerwünschte Zuhörer, schätzt die Lautstärke seiner Äußerungen falsch ein, Dritter kann ohne besondere Bemühungen wegen offener Türen oder undichter Wände mithören c) Fälle des unbemerkten zufälligen Mithörens durch Anwesende Beispiele: Mithörmöglichkeit wie b), jedoch ohne Kenntnis der Telefongesprächsteilnehmer (= vorliegender Fall) Die Fälle unter a) ziehen ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Wer zielgerichtet durch aktives Tun einen Dritten veranlasst, das nicht für die Öffentlichkeit bestimmte, am Telefon gesprochene Wort unbemerkt vom Sprechenden mithören zu lassen, verstößt gegen das Recht am gesprochenen Wort. Diese Rechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn die sprechende Person von einer bestehenden Mithöreinrichtung Kenntnis hat. Der Gesprächsteilnehmer muss nicht ohne weiteres damit rechnen, dass von dieser technischen Einrichtung auch Gebrauch gemacht wird. Wer also zielgerichtet eine Person veranlasst, mitzuhören, handelt rechtswidrig, weshalb das Beweisinteresse regelmäßig zurückzutreten hat. Die rechtswidrige Erlangung des Beweismittels zieht ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Die Fälle unter b) und c) liegen anders. Hier fehlt es bereits an einem rechtwidrigen Eingriff in das Recht am gesprochenen Wort. Wer, wie in den Fällen zu b), seine Äußerungen in einer Form kundtut, die Dritte teilhaben lässt an den gesprochenen Worten, ohne dass hierzu besondere Bemühungen erforderlich sind, ist nicht gegen die Kommunikationsteilhabe Dritter geschützt. Das Zuhören Dritter hat sich der Sprechende dann selbst zuzuschreiben. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitnehmerin das Mithören der Äußerungen der Personaldisponentin zwar nicht aktiv unterstützt, jedoch die Mithörmöglichkeit erkannt und keine Gegenmaßnahmen ergriffen hätte. Wenn, wie im Fall c), die Arbeitnehmerin überhaupt keine Kenntnis von ihrer das Gespräch zufällig und ohne besondere Bemühungen mithörenden Freundin gehabt hat, kann selbstverständlich nichts anderes gelten. Die Personaldisponentin durfte zwar darauf vertrauen, dass ihre Gesprächspartnerin nicht aktiv daran mitwirkt, das Mithören zu ermöglichen. Sie durfte aber nicht darauf vertrauen, dass nicht zufällig anwesende Personen durch die heute üblichen technischen Voraussetzungen (Mobiltelefone, mobile Endgeräte bei Festnetzanschlüssen) Mithörmöglichkeiten erhalten. Es ist immer damit zu rechnen, dass sich zufällig in der Nähe Personen befinden, die den Wortwechsel mitbekommen können (wie z.B. bei einem Anruf auf einem Mobiltelefon an der Supermarktkasse). (BAG, Urt. v. 23.4.2009 - 6 AZR 189/08) IV. Fazit Die Entscheidung des BAG macht deutlich, dass nicht generell jegliches Mithören von Telefongesprächsinhalten durch Dritte eine rechtwidrige Erlangung eines Beweismittels darstellt und damit ein Verbot nach sich zieht, die Äußerungen in einem Gerichtsverfahren durch Vernehmung der mithörenden Person zu verwerten. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Mithörmöglichkeit aktiv und zielgerichtet ermöglicht wird. Unter dieser Voraussetzung kann sich diejenige Person, die ihre Worte vertraulich in einem Telefongespräch kundtut, wegen der Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort mit Erfolg darauf berufen, dass die Äußerungen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Familienrecht
Nachehelicher Unterhalt - Keine Befristung bei ehebedingten Einkommensnachteilen (BGH, Urt. v. 14.10.2009 - XII ZR 146/08)
Nachehelicher Unterhalt - Keine Befristung bei ehebedingten Einkommensnachteilen (BGH, Urt. v. 14.10.2009 - XII ZR 146/08)
I. Ausgangssituation Mit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 wurde unter anderem die Struktur des nachehelichen Unterhalts geändert. Die Stärkung der Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Scheidung war dem Gesetzgeber ein zentrales Anliegen. Eine Folge dieser Reform ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung eine Beschränkung und Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs in Kauf nehmen muss. Beschränkungen und Befristungen des Unterhaltsanspruchs waren bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsreform Ausnahmeerscheinungen. Es galt der ungeschriebene Grundsatz, dass der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte, zumeist die Frau, dauerhaften Unterhalt auf dem Einkommensniveau während der Ehe in Anspruch nehmen durfte. Gleichwohl gibt es Grenzen, die einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen. II. Sachverhalt (vereinfacht) Eine als Gymnasiallehrerin ausgebildete und kurz nach Eheschließung als Texterin in der Werbebranche beschäftigte Frau ließ sich nach 14 Jahren scheiden. Aus der Ehe ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Nachdem sie sich während ihrer Ehe zur Cheftexterin emporgearbeitet hatte, verdiente sie ca. 4..500,- EUR. Nach 7 Jahren Ehezeit gab sie diese Tätigkeit aus Rücksicht auf die Karriere ihres Ehemannes auf. Sie bezog nur noch Einkünfte aus untergeordneter Bürotätigkeit. Nach der Trennung von ihrem Ehemann erzielte sie nur noch Einkommen als teilzeitbeschäftigte Lehrerin (bei Vollzeitbeschäftigung noch ca. 3.600,- EUR). Der Ehemann verdiente nach Abzug berufsbedingter Kosten und Kindesunterhalt knapp 5.500,- EUR. Im Jahre 2007 erfolgte die Scheidung vor dem Amtsgericht. Der Ehemann wurde verurteilt, an seine geschiedene Frau Kindesunterhalt von 563,- EUR und nachehelichen Unterhalt von 1.545,- EUR pro Monat zu zahlen. Mit seiner Berufung verfolgte der Ehemann die Herabsetzung seiner nachehelichen Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau. Mit Erfolg: das Oberlandesgericht begrenzte den nachehelichen Unterhalt der geschiedenen Frau auf 900,- EUR ab dem Jahr 2012. Die weitere Berufung des Ehemannes mit dem Ziel der Befristung des nachehelichen Unterhalts bis Ende 2009 hat es jedoch abgewiesen. III. Bestätigung durch den BGH Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des Ehemanns zurückgewiesen, den nachehelichen Unterhalt bis Ende 2009 zu befristen. Der geschiedene Ehepartner kann regelmäßig soviel Unterhalt verlangen, wie ihm nach den ehelichen Lebensverhältnissen zusteht. Allerdings kann er nicht darauf vertrauen, dass ihm dieser Anspruch auf Dauer verbleibt. Aus Billigkeitsgründen kann es geboten sein, dass Unterhalt nur noch in Höhe des angemessenen Lebensbedarfs verlangt werden kann, sofern dies auch unter Wahrung der Belange eines dem unterhaltsberechtigten Partner zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinsamen Kindes gerechtfertigt erscheint (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Im vorliegenden Fall war vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit die unterhaltsberechtigte Frau wegen ihrer Ehe Nachteile in Kauf genommen hat, die sie daran gehindert haben, nach der Scheidung ein Einkommen zu erzielen, welches sie ohne die Ehe erzielt hätte. Diese ehebedingten Nachteile begrenzen regelmäßig die Herabsetzung des Unterhalts. Sie stehen auch einer Befristung entgegen. Nachteile haben sich für die Ehefrau hier vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, aber auch aus der Dauer der Ehe ergeben. Der angemessene Lebensbedarf bildet regelmäßig die untere Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Er bemisst sich nach dem Einkommen, das dem unterhaltsberechtigten Partner ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung gestanden hätte. Das Existenzminimum muss dabei mindestens erreicht werden. Für die Befristung gilt: wenn ein unterhaltsberechtigter Partner durch eigene Einkünfte einen angemessenen Lebensbedarf erzielt, so kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach einer Übergangszeit, in der sich der Unterhaltsberechtigte auf den neuen Lebensbedarf umstellen kann, vollständig entfallen. Erreicht das Einkommen des Unterhaltsberechtigten diesen angemessenen Lebensbedarf nicht, dann scheidet eine Befristung regelmäßig aus. Der Unterhalt kann dann nach einer Übergangszeit auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, welcher sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren Einkommen ergibt. Im Ausgangsfall hat die Ehefrau ihre Tätigkeit als Cheftexterin ehebedingt aufgegeben. Das Oberlandesgericht hatte zu berücksichtigen, dass die geschiedene Ehefrau, würde sie ihre Teilzeitbeschäftigung in Vollzeit ausüben, nicht mehr als 3.600,- EUR verdienen könnte. Ohne den ehebedingten Verzicht hätte sie in der Werbebranche einen Verdienst von 4.500,- EUR erzielt. Folglich lag der ehebedingte Nachteil bei 900 EUR. Da dieser Nachteil bei der Ehefrau fortdauerte, kam eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht. IV. Fazit Der Bundesgerichtshof hat einer Befristung der nachehelichen Unterhaltsansprüche dort Grenzen gezogen, wo ehebedingte Nachteile die Erzielung eines höheren Einkommens zur Deckung eines angemessenen Lebensbedarfs verhindern. Er hat außerdem den angemessenen Lebensbedarf eines geschiedenen Ehegatten definiert, auf den der nacheheliche Unterhalt begrenzt werden kann. Im Interesse einer höheren Beratungssicherheit sind diese Klarstellungen zu begrüßen.
Verkehrsrecht
Voller Reparaturkostenersatz vor Ablauf von 6 Monaten (BGH, Beschl. v. 18.11.2008 - VI ZB 22/08)
Voller Reparaturkostenersatz vor Ablauf von 6 Monaten (BGH, Beschl. v. 18.11.2008 - VI ZB 22/08)
Fälligkeit des vollen Reparaturkostenersatzes des Unfallfahrzeugs (hier: bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert) bereits vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfall I. Ausgangssituation Der Bundesgerichtshof (BGH) billigt dem Geschädigten Ersatz der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug ./. Restwert) liegenden Reparaturkosten unter der Voraussetzung zu, dass der Fahrzeugschaden 30 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigt und er das Fahrzeug im Anschluss an eine vollständige und fachgerechte Reparatur mindestens 6 Monate weiter nutzt (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2007 - VI ZR 89/07; Urt. v. 27.11.2007 - VI ZR 56/07). Ebenso muss der Geschädigte bei Verzicht auf eine Reparatur sein Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzen, um sich den Abzug des Restwerts seines Pkw´s zu ersparen, d.h. um für das unfallbeschädigte Fahrzeug den vollen Wiederbeschaffungswert verlangen zu können (vgl. BGHZ 168, 43, 46 ff.). II. Sachverhalt (verkürzt) Der unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelte K beansprucht von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens 13.000,- EUR Reparaturkostenaufwand für seinen beschädigten Pkw. Nach dem Gutachten muss K für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Pkw´s 10.000,- EUR aufwenden. Der Restwert des Unfallfahrzeugs beträgt noch 4.000,- EUR. Da der vom Sachverständigen ermittelte Reparaturkostenaufwand noch innerhalb der sog. 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswerts (= 10.000,- EUR) liegt, entscheidet sich K für die vollständige und fachgerechte Reparatur. Die Werkstatt repariert für 13.000,- EUR, wie im Schadensgutachten veranschlagt. Die Haftpflichtversicherung zahlt zunächst lediglich 6.000,- EUR Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert). Sie vertritt die Ansicht, K könne vollen Reparaturkostenersatz über restliche 7.000,- EUR erst bei Fälligkeit, d.h. nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Schadensereignis verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) verlange vom Geschädigten ein besonderes Integritätsinteresse, wenn er mehr als den Wiederbeschaffungsaufwand verlangt. Hierzu müsse der Geschädigte nachweisen, dass er sein Fahrzeug mindestens 6 Monate weitergenutzt hat. Darf die Haftpflichtversicherung Ihre Zahlung so lange zurückhalten? III. Die Entscheidung Die beklagte Haftpflichtversicherung war nicht berechtigt, die volle Reparaturkostenerstattung von der Einhaltung einer 6-monatigen Wartezeit abhängig zu machen. Aus der Rechtsprechung (s.o. Ausgangslage) folgt nichts Gegenteiliges. Die 6-Monatsfrist ist keine Fälligkeitsvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs. Ihre Einhaltung ist vielmehr die Voraussetzung dafür, dass bestimmte Schadenspositionen über dem Wiederbeschaffungsaufwand beansprucht werden können. Der Grund für die Zuerkennung dieser Schadenspositionen muss sich als ausreichend beständig erweisen. So bedeutet der Schadensersatzanspruch in Höhe des Wiederbeschaffungswerts, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs unberücksichtigt bleibt. Das ist i.S. des Wirtschaftlichkeitsgebots nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ihn tatsächlich nicht realisiert, so dass der Restwert bloßer hypothetischer Rechnungsposten bleibt. Der Geschädigte hat folglich sein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung seines Fahrzeugs nachzuweisen (Integritätsinteresse). Ebenso ist der Ersatz des den Wiederbeschaffungsaufwand bis zu 30 % übersteigenden Schadens nur gerechtfertigt, wenn auf Seiten des Geschädigten ein besonderes Integritätsinteresse besteht. Das erforderliche Integritätsinteresse wird durch die nachhaltige Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten nachgewiesen. Aus Praktikabilitätsgründen ist eine Weiternutzung von 6 Monaten erforderlich, aber auch ausreichend, damit ein hinreichendes Indiz für das Integritätsinteresse des Geschädigten angenommen werden kann. (BGH, Beschl. v. 18.11.2008 - VI ZB 22/08) IV. Fazit Da die 6-Monatsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung für den vollen Schadensersatz bis zur Höhe der 130 %-Grenze ist, war die Haftpflichtversicherung verpflichtet, ihre Bedenken zum Integritätsinteresse zurückzustellen. Die vollständige Zahlung der Reparaturrechnung entsprechend dem Gutachten hätte vor Ablauf der 6 Monatsfrist erfolgen müssen.